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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Was Sie regeln sollten

Redaktion DocKraichgau · Stand: 04.11.2026

Nach einem Unfall oder Schlaganfall müssen oft schnell Entscheidungen getroffen werden. Ohne Vollmacht dürfen auch Kinder oder Ehepartner nicht automatisch alles regeln.

Vorsorgevollmacht

Damit bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie handeln darf – etwa bei Bank, Behörden, Pflegekasse oder Heimvertrag. Für Immobiliengeschäfte ist meist eine notarielle Beurkundung sinnvoll.

Betreuungsverfügung

Gibt es keine Vollmacht, setzt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer das sein soll – und wer nicht.

Patientenverfügung

Hier halten Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Je konkreter, desto besser. Besprechen Sie sie mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt.

Notvertretung unter Ehegatten

Seit 2023 dürfen sich Ehepartner in Gesundheitsfragen bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten. Das ersetzt keine Vorsorgevollmacht: Es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und nur befristet.

Registrieren und aufbewahren

Vollmachten können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Gerichte und Ärzte finden sie dann im Ernstfall. Formulare stellt das Bundesministerium der Justiz kostenlos bereit. Beratung bieten Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden der Landkreise.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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