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Ratgeber

Pflege und Beruf: Kurzzeitige Freistellung, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Redaktion DocKraichgau · Stand: 04.11.2026

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Tage

Tritt plötzlich eine Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben – unabhängig von der Betriebsgröße. Als Lohnersatz gibt es Pflegeunterstützungsgeld, beantragt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Pflegezeit: bis zu 6 Monate

Für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Der Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate

Teilweise Freistellung bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Der Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate nicht überschreiten.

Zinsloses Darlehen und Kündigungsschutz

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es gleicht die Hälfte des fehlenden Nettogehalts aus. Ab der Ankündigung (höchstens 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz.

Wer mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt, kann außerdem rentenversichert werden; das prüft die Pflegekasse.

Quellen: Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz; Bundesfamilienministerium.

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